Gewerblicher Rechtsschutz
03.03.2010
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Verkaufsförderungsmaßnahmen
Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt nach einem Urteil des BGH vom 18.06.2009 - I ZR 224/06 - regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „so lange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist, wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.