Gesellschafts- und Unternehmensrecht
03.03.2010
Haftung des Partners einer Partnerschaftsgesellschaft für berufliche Fehler eines anderen Partners
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die ausschließlich für Freiberuflicher zu Verfügung steht. Für Schäden aus beruflichen Fehlern haftet neben der Partnerschaftsgesellschaft selbst nur derjenige Partner, der mit dem betroffenen Auftrag befasst war. Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 - IX ZR 12/09 - entschieden, dass es dann, wenn mehrere Partner mit einer Angelegenheit befasst waren, neben der Gesellschaft nicht nur derjenige Partner haftet, der den Fehler begangen hat, sondern alle Partner, die mit der Angelegenheit befasst waren. Im entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt in eine Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen worden und hatte ein Verfahren weiter bearbeitet, in dem der frühere Bearbeiter einen zu einem Schaden führenden Fehler begangen hatte. Der später eingetretene und die Angelegenheit weiter bearbeitende Partner wurde von dem Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der BGH billigte die Verurteilung durch die Vorinstanz.