03.03.2010
Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses und Vertragsstrafe
In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.07.2009 - 7 Sa 385/09 - entschiedenen Fall war in einem Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer dann, wenn er das Dienstverhältnis nicht antritt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatslohnes verwirkt. Noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses teilte der Arbeitnehmer mit, dass er weder zu dem vereinbarten Zeitpunkt noch zu einem anderen Zeitpunkt die Beschäftigung aufnehmen könne, der geschlossene Vertrag sei hinfällig. Der Arbeitgeber machte sodann die vereinbarte Vertragsstrafe geltend. Daraufhin erschien der Arbeitnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt am Arbeitsort und bot seine Arbeitskraft an, erklärte jedoch gleichzeitig die außerordentliche Kündigung des Vertrages zum folgenden Tag. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah hier die Vertragsstrafe als verwirkt an. Der Antritt des Dienstverhältnisses setze ein ernsthaftes und von einem entsprechenden Leistungswillen getragenes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers voraus. Dies liege hier nicht vor. Im Arbeitsvertrag war die ordentliche Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen worden und während der Probezeit eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart worden. Daraus ergebe sich, dass die Parteien eine ernsthafte Realisierung des Arbeitsverhältnisses gewollt haben, was durch die Vertragsstrafe abgesichert werden sollte.