03.03.2010
Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, nimmt er aber während der Krankschreibung andere Tätigkeiten an, rechtfertigt dies nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 01.04.2009 - 6 Sa 1539/08 - eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit der sechswöchige Zeitraum für die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits abgelaufen war und dem Arbeitgeber insoweit kein materieller Schaden entstanden ist. Die Zerstörung des Vertrauens des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers genügt vielmehr für eine fristlose Kündigung. Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer über mehrere Wochen erkrankt. Ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv teilte dem Arbeitnehmer in einem fingierten Telefonat mit, dass er Bedarf an einer Aushilfe für diverse Maurer- und Malerarbeiten habe. Der Arbeitnehmer bot daraufhin persönlich seine Dienste an.