Computer- und Internetrecht
25.02.2010
Information über Rückzahlungsfrist und Gefahrtragung bei Warenrücksendung im Online-Handel
Bei Fernabsatzgeschäften, also insbesondere dem Online-Handel, steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn er einen Vertrag mit einem Unternehmer abschließt. Über das Widerrufsrecht und seine Einzelheiten muss der Unternehmer den Verbraucher informieren. Nach einem Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 08.09.2009 – 5 W 105/09 – genügt dabei bei den Widerrufsfolgen allein der Hinweis darauf, dass der Verbraucher Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen an den Unternehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen muss, den gesetzlichen Vorschriften nicht. Es muss vielmehr auch darauf hingewiesen werden, dass auch der Unternehmer die erhaltenden Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Widerrufserklärung an den Verbraucher zurückerstatten muss.
Auch der Hinweis, dass der Verbraucher paketversandfähige Sachen zurücksenden muss und nicht paketversandfähige Sachen bei ihm abgeholt werden, genügt nicht. Es muss vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Gefahr eines Verlustes auf dem Versandweg den Unternehmer trifft. Andernfalls – so das Kammergericht – könnte der Verbraucher veranlasst sein, einen teureren Rücksendeweg zu verwenden, um der Gefahr eines Verlustes der zurückzusendenden Sache auf dem Versendungsweg zu begegnen.
In beiden Fällen sind die verwendeten Regelungen unzulässig und können von Wettbewerbern abgemahnt werden.