25.02.2010
Europarechtswidrigkeit der Deutschen Kündigungsregelungen für Arbeitnehmer
Nachdem bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandung und das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung vertreten haben, dass bei der Berechnung der Kündigungsfristen bei längeren Arbeitsverhältnissen die Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Jahre der Betriebszugehörigkeit europarechtswidrig sei, hat nunmehr der EuGH mit Urteil vom 19.01.2010 – C-555/07 – diese Rechtsauffassung bestätigt. Demgemäß sind nunmehr bei der Berechnung von Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber sämtliche Jahre der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.