25.02.2010
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer
Seit dem Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die Regelungen über den Abzug von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer verschärft. Seither können die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Insbesondere Lehrer, denen für die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze in der Schule zur Verfügung stehen, waren hiervon betroffen. Der BFH hat nun in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides mit Beschluss vom 25.08.2009 – VI B 69/09 – entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des seit 2007 geltenden Abzugsverbotes für häusliche Arbeitszimmer bestehen. Der BFH hat damit einen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.06.2009 – 7 V 76/09 – bestätigt.