25.02.2010
Berechnung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen ist verfassungswidrig
Nach dem Gesetz verlängert sich bei Arbeitsverhältnissen die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber mit zunehmender Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Allerdings werden nach dem Gesetz bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Nachdem bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 26.08.2008 – 7 Sa 252/08 – die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres für europarechtswidrig gehalten hat, hat sich dieser Ansicht so nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.08.2009 – 2 Sa 132/09 angeschlossen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es wurde vielmehr Revision beim Bundesarbeitsgericht zum Geschäftszeichen 5 AZ R 700/09 eingelegt.