Gesellschafts- und Unternehmensrecht
25.02.2010
Niederlassungsfreiheit nur für Kapitalgesellschaften aus EU-Staaten
Auf Grund mehrerer Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2003 und 2004 können Gesellschaften, die in einem Land der EU gegründet worden sind, jederzeit ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land der EU verlegen. Dort gelten für sie aber weiterhin die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihres Gründungsstaates. Mit Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 227/06 – hat der BGH entschieden, dass diese Niederlassungsfreiheit nur für Kapitalgesellschaften aus anderen EU-Staaten gilt. Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten können hingegen nicht ihren alleinigen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen. Im entschiedenen Fall ging es um eine Ltd. aus Singapur, die ihren Sitz nach Deutschland verlegen wollte.