08.02.2010
Fehlende Schriftform bei befristeten Arbeitsverträgen
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist nur unter verschiedenen Voraussetzungen zulässig. Unter anderem müssen befristete Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden. Sind sie nur mündlich abgeschlossen, gelten Sie als unbefristet. Dies führt nach einem Urteil des BAG vom 23.04.2009 - 6 AZR 533/08 - nicht nur dazu, dass sich der Arbeitnehmer bei Ablauf der unwirksamen Befristung darauf berufen kann, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet und damit über den Zeitpunkt des Ablaufs der unwirksamen Befristung hinaus weiterläuft. Die Unwirksamkeit der Befristung erlaubt es vielmehr auch sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ende der unwirksam vereinbarten Befristung ordentlich zu kündigen. Die Möglichkeit einer jederzeitigen ordentlichen Kündigung besteht nach Auffassung des Gerichts für beide Vertragsparteien auch dann, wenn wegen unklarer Vertragsregelungen das Ende einer an sich gewollten Befristung nicht bestimmbar ist.