01.02.2010
Aufgeld bei einer Kapitalerhöhung
Zahlt ein Gesellschafter beim Erwerb seiner Beteiligung einen Betrag, der über dem Nennwert des erworbenen Anteils liegt, wird dieses so genannte Aufgeld steuerlich als Anschaffungskosten des Geschäftsanteils bewertet. Erwirbt ein Gesellschafter später im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen weiteren Geschäftsanteil und muss er für diesen Geschäftsanteil ein Aufgeld bezahlen, so ist dieses Aufgeld nach einem Urteil des BFH vom 27.05.2009 - I R 53/08 - als Anschaffungskosten allein auf den neu erworbenen Anteil anzusehen. Eine Aufteilung auf den bereits vorhandenen und den neu erworbenen Geschäftsanteil erfolgt selbst dann nicht, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und dem Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Dieses Urteil hat Bedeutung vor allem dann, wenn der Gesellschafter einen Geschäftsanteil veräußert. Veräußert er den früher ohne Aufgeld erworbenen Anteil, so kann er von dem Veräußerungserlös nur den seinerzeit gezahlten Nennbetrag als Anschaffungskosten abziehen und hat einen dementsprechend hohen Veräußerungsgewinn zu versteuern. Veräußert er hingegen den später mit Aufgeld erworbenen Geschäftsanteil, kann hier möglicherweise ein Veräußerungsgewinn vollständig vermieden werden.