Gesellschafts- und Unternehmensrecht
01.02.2010
Verzicht auf Verjährungseinrede gegenüber eigenen Ansprüchen des GmbH-Geschäftsführers
Hat der Geschäftsführer einer GmbH gegen die Gesellschaft Gehaltsansprüche, die bereits verjährt sind und verzichtet er als Geschäftsführer für die GmbH auf die Einrede der Verjährung, so bedarf er hierfür eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dies entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 24.06.2009 - 14 U 5/09. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung stelle eine auf das Dienstverhältnis bezogene rechtsändernde Erklärung dar, für die ebenso wie für die Begründung oder Abänderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Holt der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht ein, verletzt er seine Pflichten und macht sich schadensersatzpflichtig. Gegen das Urteil wurde wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.