Gesellschafts- und Unternehmensrecht
03.03.2010
Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot beim Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung durch Einziehung oder Übertragung seines Geschäftsanteils seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist; seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert. Ist im Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot vereinbart, so gilt dieses nach einem Urteil des BGH vom 30.11.2009 - II ZR 2008/08 - nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen. Eine Weitergeltung des Wettbewerbsverbotes über den Zeitpunkt hinaus bis zur Umsetzung des Austritts durch Einziehung oder Übertragung des Geschäftsanteils käme einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.