Gesellschafts- und Unternehmensrecht
15.05.2012
Haftung der GmbH Gesellschafter bei wirtschaftlicher Neugründung
Wird eine GmbH neu gegründet und nimmt sie vor ihrer Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte auf, so haften die Gesellschafter für die Differenz zwischen dem vereinbarten Stammkapital und dem bei der Einragung in das Handelsregister tatsächlich noch vorhandenen Vermögen der Gesellschaft. Hat eine bereits eingetragene GmbH ihr Geschäfte eingestellt und erfolgt später eine neue wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft, so handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH. Diese wirtschaftliche Neugründung ist nach der Rechtsprechung ebenso wie eine rechtliche Neugründung dem Handelsregister mitzuteilen. Dabei muss der Geschäftsführer auch versichern, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung an das Handelsregister noch vollständig vorhanden ist oder wieder eingezahlt wurde. Unterlässt er dies, haften die Gesellschafter persönlich. Allerdings war hier in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Gesellschafter nur in Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft persönlich haften oder bis zur Höhe der dieses übersteigenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10 entschieden, dass maßgeblicher Stichtag für die Haftung der Gesellschafter im Falle unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung derzeit ist, in dem die wirtschaftliche Neugründung erstmals nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist zu dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Gesellschaft eine mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundene Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt. Auf diesen Stichtag ist die Differenz zwischen dem Stammkapital der Gesellschaft und dem tatsächlich vorhandenen Vermögen zu ermitteln. Für diese Differenz haften die Gesellschafter persönlich.